Krankenversicherung Versicherungspflichtgrenze
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse, Krankenkassen Versicherungspflichtgrenze, Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Die Versicherungspflichtgrenze wird auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt. Darunter versteht man die Einkommensgrenze, die im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht. Oberhalb dieser Einkommensgrenze besteht keine Versicherungspflicht für einen Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken Versicherung. Jedoch besteht weiterhin eine Versicherungspflicht in einer Krankenkasse. Also entweder weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dann als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (weil keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse oberhalb der Versicherungspflichtgrenze mehr besteht). Oder man hat die freie Wahl unter den privaten Krankenkassen. Sich gar nicht mehr in einer Krankenkasse zu versichern ist in Deutschland nicht mehr erlaubt. Die Versicherungspflichtgrenze kann durch den Gesetzgeber jedes Jahr neu festgelegt werden. Von der Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden ist die Beitragsbemessungsgrenze.
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze und besondere Versicherungspflichtgrenze
Für die Versicherungspflichtgrenze existieren zwei Einkommensgrenzen. Eine allgemeine Versicherungspflichtgrenze und eine besondere Versicherungspflichtgrenze. Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze liegt im Jahr 2011 bei 49.500 €. Umgerechnet auf das monatliche Einkommen sind das 4125 Euro. Diese Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) gilt einheitlich für ganz Deutschland. Im Vergleich zu dem Jahr 2010 wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung (JAE-Grenze) im Jahr 2011 reduziert. 2010 betrug die Jahresarbeitsentgeltgrenze noch einheitlich im gesamten Bundesgebiet 4162,50 € pro Monat oder 49.950 € pro Jahr.
Einkommen, das bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze berücksichtigt werden kann
Um festzustellen ob man die Jahresarbeitsentgeltgrenze erreicht bzw. überschreitet, können nur bestimmte Einkommensarten zusammengezählt werden. Welche Einkommensarten können bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze berücksichtigt werden? Zum einen das regelmäßige Brutto-Einkommen. Dazu zählen auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Auch pauschale Vergütungen für Überstunden. Vermögenswirksame Leistungen. Vergütungen für den Bereitschaftsdienst bei Klinikpersonal. Und Zulagen. Jedoch keine wegen dem Familienstand gezahlte Zulagen.
Einkommen, das bei der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht berücksichtigt wird
Bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird kein Ersatz für Fahrkosten berücksichtigt. Auch kein Entgelt für Überstunden (es sei denn Überstunden werden pauschal, also regelmäßig, vergütet). Zuschläge, die wegen dem Familienstand gezahlt werden (beispielsweise Kindergeld). Beiträge für eine Direktversicherung, die pauschal bestimmt sind.
Versicherungsfreiheit für die gesetzliche Krankenversicherung
Versicherungsfreiheit für die gesetzliche Krankenversicherung besteht seit 2011, wenn die Versicherungspflichtgrenze im Vorjahr überschritten wurde. Und auch im kommenden Jahr die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) überschreiten wird. Dann besteht für einen Arbeitnehmer Versicherungsfreiheit für den Wechsel in die private Krankenversicherung. Berufseinsteiger, beispielsweise Studenten, deren regelmäßiges Einkommen voraussichtlich über der Jahresentgeltgrenze (der Versicherungspflichtgrenze) liegen wird, sind sofort mit dem Berufseinstieg versicherungsfrei. Womit allerdings eine relative Versicherungsfreiheit gemeint ist. Weil man sich entweder in der privaten Krankenversicherung oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern muss. Die Pflicht in einer Krankenversicherung versichert zu sein wurde mit Beginn vom Jahr 2009 gesetzlich verankert.
Versicherungswechsel in die private Krankenversicherung wurde 2011 erleichtert
Vor dem Jahr 2011 durften gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer nur dann in die private Krankenversicherung wechseln, wenn das zu berücksichtigende Einkommen mehr als drei Jahre lang die Versicherungspflichtgrenze überstieg. Auf der anderen Seite tritt beim Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) sofort die Pflicht für eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ein.
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